Prüfungsordnung: Kennen Sie Ihre Rechte und Pflichten bei einer Betriebsprüfung?

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Wenn der Betriebsprüfer seinen Besuch ankündigt, sollten Sie Ihre Rechte und Pflichten während der Prüfung schon vorher kennen. Das Bundesfinanzministerium hat kürzlich die wichtigsten Aspekte zusammengefasst:

  • Erhalten Sie eine Prüfungsanordnung, können Sie den vom Finanzamt bestimmten Prüfungsbeginn verschieben, wenn Sie hierfür wichtige Gründe vorbringen (z.B. Krankheit).
  • Sie müssen dem Prüfer (kostenlos!) einen geeigneten Raum bzw. Arbeitsplatz samt Hilfsmitteln zur Verfügung stellen.
  • Sie haben Ihre Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und sonstigen benötigten Unterlagen vorzulegen und zu erläutern, die erbetenen Auskünfte zu erteilen und den Prüfer beim Zugriff auf die Daten zu unterstützen.
  • Der Prüfer kann verlangen, dass ihm die auf einem Datenträger gespeicherten Unterlagen lesbar gemacht oder ausgedruckt werden. 
  • Der Prüfer kann über Ihr Datenverarbeitungssystem per „Nur-Lesezugriff“ auf gespeicherte Daten zugreifen. Alternativ darf er maschinell verwertbare Datenträger wie CDs oder USB-Sticks von Ihnen verlangen oder Sie auffordern, die Daten nach bestimmten Vorgaben maschinell auszuwerten.
  • Sofern der Prüfer etwas aufgedeckt hat, haben Sie das Recht auf eine Schlussbesprechung, bei der die ermittelten Sachverhalte gemeinsam erörtert werden.
  • Sie können verlangen, dass Ihnen das Ergebnis der Prüfung (Prüfungsbericht) schriftlich übersandt wird, noch bevor das Finanzamt die Prüfungsfeststellungen in geänderte Steuerbescheide einfließen lässt.
  • Ergibt sich während der Prüfung der Verdacht einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit, muss Ihnen umgehend mitgeteilt werden, dass gegen Sie ein Steuerstraf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wurde. Das Finanzamt kann dann Ihre Mitwirkung bei der Aufklärung belastender Sachverhalte nicht erzwingen.

Hinweis: 

Wenn Sie eine Prüfungsanordnung erhalten, sollten Sie uns zeitnah über den Prüfungsbeginn unterrichten, damit wir die Prüfung gemeinsam vorbereiten können.

Fundstellennachweis:

BMF-Schreiben v. 24.10.2013 – IV A 4 - S 0403/13/10001; www.stx-premium.de