Abzugsbeschränkung | Kellerraum im Einfamilienhaus ist ein häusliches Arbeitszimmer

Erwerbstätige können die Kosten ihres häuslichen Arbeitszimmers nur in zwei Fällen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen: Ist das Arbeitszimmer

 

  • der Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, sind die Kosten in tatsächlicher Höhe abziehbar (unbeschränkter Kostenabzug),
  • zwar nicht der Tätigkeitsmittelpunkt, steht für die dort erledigten Arbeiten aber kein Alternativarbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Kostenabzug bis zu maximal 1.250 € pro Jahr zulässig (beschränkter Kostenabzug).
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Die genannte Abzugsbeschränkung gilt jedoch nicht, wenn sich das Arbeitszimmer außerhalb der häuslichen Sphäre befindet. Ein solches außerhäusliches Arbeitszimmer liegt beispielsweise vor, wenn Sie eine separate Wohnung in einem Mehrfamilienhaus als Büro nutzen (auf einer anderen Etage als die Privatwohnung). Die Kosten dieses Raums dürfen - sofern eine betriebliche oder berufliche Nutzung vorliegt - stets in voller Höhe steuerlich abgezogen werden.

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat darauf hingewiesen, dass ein als Arbeitszimmer genutzter Kellerraum in einem Einfamilienhaus in aller Regel ein häusliches Arbeitszimmer ist. Er unterliegt somit den Abzugsbeschränkungen. Einzig bei intensivem Publikumsverkehr kann laut BFH die Verbindung zur häuslichen Sphäre aufgehoben sein. Gelegentliche Beratungsgespräche im Arbeitszimmer genügen hierfür jedoch nicht.

Hinweis: Nach der Rechtsprechung des BFH liegt ein Raum erst dann außerhalb der häuslichen Sphäre, wenn er nur über eine allgemeine Verkehrsfläche zugänglich ist, die auch fremde Dritte nutzen können. Kellerräume können daher meist nur in Mehrfamilienhäusern als außerhäusliche Arbeitszimmer eingeordnet werden, da sie dann über das allgemein zugängliche Treppenhaus erreichbar sind. Zudem setzt der BFH für diese steuergünstige Einordnung voraus, dass der Kellerraum mit separatem Vertrag angemietet wurde und kein „Zubehörraum“ der Privatwohnung ist.

Fundstelle: 

BFH, Beschl. v. 30.01.2014 – VI B 125/13, NV; www.bundesfinanzhof.de