Finanzierung | Investitionsabzugsbetrag verlangt Nachweis der Investitionsabsicht

Investitionsabzugsbetrag | jgp.de

Bilanzierende Unternehmen mit einem Betriebsvermögen von maximal 235.000 € und Einnahmenüberschussrechner mit einem Gewinn von maximal 100.000 € können bei einer geplanten Investition bis zu drei Jahre im Voraus ihre Steuern mindern.


Ermöglicht wird dies durch den Investitionsabzugsbetrag. Unternehmer, die dieses Wahlrecht ausüben, können insgesamt 40 % der geplanten Anschaffungskosten im Jahr der Planung von ihrem Gewinn abziehen.

So können sie ihre Steuerlast verschieben und einen Zinsvorteil generieren, was ihnen die Finanzierung der Investition erleichtern soll.

 

Der Investitionsabzugsbetrag kann bis zu dem Zeitpunkt genutzt werden, zu dem der Steuerbescheid nicht mehr änderbar ist. Das dachte sich auch ein Unternehmer und übte sein Wahlrecht aus, nachdem die Betriebsprüfung einen höheren Gewinn festgestellt hatte. Dieses Vorgehen ist nach geltendem Recht zulässig und wird häufig so praktiziert.

 

Das Finanzgericht Düsseldorf machte dem Unternehmer dennoch einen Strich durch die Rechnung.

 

Eine der notwendigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags ist, dass die Investitionsabsicht über die Investitionsplanung glaubhaft gemacht wird. Die betriebliche Übung - alle zwei Jahre wird ein neues Fahrzeug gekauft - gilt zumindest dann nicht als glaubhafte Investitionsabsicht, wenn gar keine Aufzeichnungen über einen Plan, eingeholte Angebote oder Ähnliches vorliegen.

 

Auch private Veränderungen wie das bevorstehende Rentenalter und eine mögliche Praxisaufgabe oder die Liquiditätssituation können die Investitionsabsicht unglaubhaft erscheinen lassen.

 

HINWEIS

Zum Jahresende sollte der Punkt „Investitionen in der Zukunft“ auf jeden Fall auf die Tagesordnung kommen. Das gilt schon aus Gründen der wirtschaftlichen Planung, aber auch, weil das steuerliche Wahlrecht später möglicherweise ausgeübt werden soll. Der Grund muss hier nicht zwingend eine Betriebsprüfung sein.

Fundstelle: FG Düsseldorf, Urt. v. 17.07.2013 – 15 K 4719/12 E, Rev. (BFH: X R 15/14); www.justiz.nrw.de