Geplante Änderungen bei Betriebsveranstaltungen

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Zuwendungen eines Arbeitgebers anlässlich einer Betriebs-veranstaltung sind erst bei Überschreiten einer Freigrenze (von 110 € je Mitarbeiter und Veranstaltung) als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren.

 

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahre 2013 sind diese Kosten grundsätzlich zu gleichen Teilen sämtlichen Teilnehmern zuzurechnen. Eine Voraussetzung für die Annahme von Arbeitslohn ist, dass die Teilnehmer durch die Leistungen objektiv bereichert werden.

Zu einer objektiven Bereicherung führen nach der Entscheidung aber nur solche Leistungen, die von den teilnehmenden Arbeitnehmern unmittelbar konsumiert werden können, also vor allem Speisen, Getränke und Musikdarbietungen. Aufwendungen des Arbeitgebers, die die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung betreffen (z. B. Mieten und Kosten für die Beauftragung eines Eventveranstalters) bereichern die Teilnehmer hingegen nicht und bleiben nach dem Urteil deshalb bei der Ermittlung der maßgeblichen Kosten unberücksichtigt.

 

In einer weiteren Entscheidung legte der BFH fest, dass die Kosten der Veranstaltung nicht nur auf die Arbeitnehmer, sondern auf alle Teilnehmer (z. B. auch Familienangehörige) zu verteilen sind. Der danach auf Begleitpersonen entfallende Anteil der Kosten darf den Arbeitnehmern bei der Berechnung der Freigrenze auch nicht als eigener Vorteil zugerechnet werden.

 

Die steuerzahlerfreundlichen Urteile will die Finanzverwaltung nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion NRW zunächst nicht akzeptieren und auch nicht anwenden. Mit der geplanten Neuregelung im Einkommensteuergesetz durch das sog. Jahressteuergesetz 2015 zu den Betriebsveranstaltungen soll die positive Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wieder ausgehebelt werden.

 

Zu den Aufwendungen zählen dann – wenn das Gesetz so verabschiedet wird – alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Gemeinkosten der Betriebsveranstaltung handelt.

 

Solche Zuwendungen bleiben ab 2015 nur dann steuerfrei, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Betriebsangehörigen offen steht und die Aufwendungen je teilnehmendem Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung 150 € brutto (bis 31.12.2014 = 110 €) nicht übersteigen. Das gilt für bis zu 2 Betriebsveranstaltungen jährlich. Die Zuwendungen sind mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen.

Reisekostenvergütungen (Geld und Sachleistungen) im Zusammenhang mit Betriebsveranstaltungen sind nach dem Entwurf nicht steuerfrei. Sie sind bei der Berechnung des Werts der Zuwendungen zu berücksichtigen.

Fundstelle:

Gesetz zur Anpassung der AO an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (JStG 2015), OFD NRW Verfügung v. 14.7. 2014, Kurzinfo LSt 5/2014 (DW20141207)