Künstlersozialversicherung vor dem Bundesverfassungsgericht

Aufgrund einer sog. „Generalklausel“ kann jedes Unternehmen in der Künstlersozialkasse abgabepflichtig werden, wenn es „nicht nur gelegentlich“ selbstständige künstlerische oder publizistische Leistungen für Zwecke seines Unternehmens in Anspruch nimmt und damit Einnahmen erzielen will. Nicht abgabepflichtig sind Zahlungen an juristische Personen, also z. B. an eine Kapitalgesellschaft.

 

Die Überwachung der Künstlersozialabgabe wurde – neben der Künstlersozialkasse – den Trägern der Rentenversicherung übertragen, die bei den Arbeitgebern die rechtzeitige Entrichtung der Abgabe prüfen.

ANMERKUNG:

Die Rechtmäßigkeit der Künstlersozialabgabe wird grundsätzlich in Zweifel gezogen. Nunmehr ist sie – nachdem alle Vorinstanzen sie für rechtens befunden haben – vor dem Bundesverfassungsgericht gelandet.

Als tragende Argumente werden aufgeführt, dass das symbiotische bzw. enge Verhältnis zwischen Künstler und Vermarkter, mit dem die Künstlersozialabgabe früher gerechtfertigt wurde, heute nicht mehr besteht, weil der Künstler mittlerweile seine Werke im Internet selbst vermarkten kann.

Zudem ist es verfassungswidrig, dass die Abgabe auch auf Leistungen von Künstlern erhoben wird, die gar nicht in der Künstlersozialversicherung versichert sind. 

Fundstelle: Bundesregierung, PM v. 30.4.2014 (DW20140702) PM BdSt v. 18.2.2016, BVerfG – 1 BvR 2885/15 (DW20160418)