Kursverluste eröffnen keine Werbungskostenabzug

Eine Investorin hatte zur Anschaffung eines Mietobjekts ein Fremdwährungsdarlehen aufgenommen. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hat sie die Frage aufgeworfen, ob die Erhöhung der Rückzahlungsverpflichtung, die infolge von Wechselkursänderungen eintritt, zu Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften führt. Sie meinte, zumindest die vereinbarungsgemäß erbrachten Tilgungsleistungen müssten als Werbungskosten abziehbar sein, soweit sie nicht zu einer Verringerung der Darlehensrückzahlung geführt hätten (vergebliche Tilgungsbeiträge).

Der BFH hat ihre Nichtzulassungsbeschwerde gegen das ablehnende Urteil der Vorinstanz jedoch als unbegründet zurückgewiesen. Höchstrichterlich sei bereits geklärt, dass Mehraufwendungen infolge von Kursverlusten bei Fremdwährungsdarlehen (Sondertilgungen) keine Schuldzinsen seien. Sie seien deshalb nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.

 

Hinzu kam, dass die Klägerin in den strittigen Jahren noch gar keine Sonderleistungen auf die (in Euro gestiegene) Rückzahlungsverpflichtung erbracht hatte, sondern nur die in Euro vereinbarten Tilgungsbeiträge. Somit fehlte es bereits an einem Mittelabfluss, so dass ein Werbungskostenabzug auch deshalb ausschied.

 

HINWEIS:

Nach Auffassung des BFH irrte die Klägerin zudem in der Annahme, dass ihre Tilgungsleistungen keinerlei Tilgungswirkung gehabt hätten. Die in Euro erbrachten Zahlungen mussten in ihrem Fall zwar zunächst in Schweizer Franken umgerechnet werden, so dass sie in der Tat eine geringere Tilgungswirkung entfalteten als von ihr erhofft. Sie blieben aber nicht gänzlich unberücksichtigt, da sie auf die Rückzahlungsverpflichtung angerechnet wurden.

Fundstelle: BFH, Beschl. v. 04.03.2016 – IX B 85/15, NV; www.bundesfinanzhof.de