Erhöhung des Mindestlohns auf 8,84 € je Zeitstunde zum 01.01.2017

Die Mindestlohn-Kommission hat den gesetzlichen Mindestlohn ab dem 1.1.2017 auf 8,84 € brutto je Zeitstunde festgelegt. Das Bundeskabinett stimmte am 26.10.2016 dem Beschluss zu. Damit gilt ab 1.1.2017 der neue Mindestlohn. Die „Übergangsregelung“, die es in bestimmten Branchen erlaubt, tarifvertraglich vom Mindestlohn abzuweichen, endet am 31.12.2016. Ab dem 1.1.2017 müssen die betroffenen Beschäftigten mindestens 8,50 € bekommen. Ab dem 1.1.2018 gilt aber auch hier dann der von der Mindestlohnkommission neu festgesetzte Mindestlohn.

Zeitungsausträger haben ab dem 1.1.2017 Anspruch auf 8,50 €. Ab dem 1.1.2018 gilt auch für sie der neu festgesetzte Mindestlohn. Für Saisonarbeitskräfte, z. B. Erntehelfer, gilt der gesetzliche Mindestlohn. Sie können kurzfristig statt 50 bis zu 70 Tage pro Jahr sozialabgabenfrei arbeiten. Diese Regelung gilt noch bis Ende 2018.

 

MINIJOBBER:

Sofern ein Unternehmen Minijobber beschäftigt, sollte es rechtzeitig prüfen, ob der Mindestlohn die jährliche Entgeltgrenze von 5.400 € (450 € x 12) bei beschäftigten Minijobbern überschreiten wird. Dann würde kein beitragsfreier Minijob mehr vorliegen. Hierbei sind auch Einmalzahlungen zu berücksichtigen.

 

BEISPIEL:

Das Unternehmen beschäftigte 2016 für 50 Stunden/Monat einen Minijobber zu einem Stundenlohn von 8,50 €. Eine vertraglich vorgesehene Einmalzahlung beträgt 250 €. Während 2016 die jährliche Geringfügigkeitsgrenze mit einem Jahresentgelt von 5.350 € noch unterschritten wäre (Entgeltgrenze 450 € x 12 Monat = 5.400 € im Jahr), hat der Mindestlohn 2017 zur Folge, dass diese Grenze um 154 € überschritten wird, denn das Jahresentgelt liegt dann bei 5.554 €. Das Arbeitsverhältnis wird sozialversicherungspflichtig.

 

ANMERKUNG:

Die Gehälter von Mitarbeitern sind von den betroffenen Unternehmen auf 8,84 € brutto je Arbeitsstunde anzupassen. Insbesondere bei den Minijobbern sollten mit Blick auf die 450-€-Grenze die Verträge überprüft und ggf. zum 1.1.2017 geändert werden. Die Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflichten gelten weiterhin uneingeschränkt fort. Die Unterlagen sind mindestens 2 Jahre aufzubewahren.

Fundstelle: Bundesregierung, Internetseite, PM v. 16.10.2016, Artikel v. 28.6.2016 (DE20160817) (DW20161108)