Vorlagebeschluss: Ist die Erbschaftsteuer verfassungswidrig?

Steuerberater Cham

Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz ähnelt einer Autobahnbaustelle: Die Arbeiten ziehen sich ewig hin, ständig tun sich neue Löcher auf und an immer neuen Stellen muss nachgebessert werden. Den Gerichten kommt dabei die Rolle der Bauaufseher zu: Schon 2006 hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz gegen die Verfassung verstößt und überarbeitet werden muss. Daraufhin schuf der Gesetzgeber mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz eine neue Rechtslage, die zum 01.01.2009 in Kraft trat.

Nun äußert der Bundesfinanzhof (BFH) verfassungsrechtliche Zweifel an dieser neuen Rechtslage. Im Zentrum seiner Kritik stehen die steuerlichen Vergünstigungen für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften. Diese sind nämlich teilweise oder vollständig von der Erbschaft- und Schenkungsteuer freigestellt. Der BFH ist der Auffassung, dass diese Privilegien zu großzügig bemessen sind: Es dürfe nicht unterstellt werden, dass die Erbschaftsteuer per se die Fortführung eines Betriebs gefährde und dass betriebliches Vermögen deshalb - ohne Rücksicht auf den Wert des Erwerbs und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Erwerbers - von der Besteuerung auszunehmen sei. Das heißt im Klartext: Wer sich die Erbschaftsteuer leisten kann, sollte nicht vom Steuerzugriff verschont bleiben.

 

Weiterer Kritikpunkt: Im geltenden Recht ist es relativ einfach, die Steuer durch rechtliche Gestaltungen zu umgehen. So kann Vermögen aus dem privaten Bereich leicht in steuerbegünstigtes Betriebsvermögen umgewandelt werden.

 

Hinweis: Deshalb hat der BFH das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz nun dem BVerfG zur Prüfung vorgelegt.