Beruflicher Wohnungswechsel: Höhere Pauschalen ab Januar 2013

Das Finanzamt erkennt beruflich bedingte Umzugskosten wegen eines Wohnungswechsels ohne nähere Nachweise bis zur Höhe von festgelegten Pauschalen an. Höhere Beträge können nur dann geltend gemacht werden, wenn die Aufwendungen im Einzelnen nachgewiesen werden. Die Umzugspauschalen betragen:

Steuerberater Cham

* beispielsweise für Kinder und weitere Verwandte, die auch nach dem Umzug mit in der neuen Wohnung leben

** Kosten für den durch einen Umzug notwendigen zusätzlichen Unterricht

 

 

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Die Pauschalen decken auch die Kosten für die neue Wohnungseinrichtung ab. Arbeitnehmer können auch die tatsächlich bezahlten Kaufpreise ansetzen, was aber zumeist schwierig ist, weil sich berufliche und private Gründe für die Anschaffung kaum trennen lassen.

Neben den Pauschalen ist auch noch eine Reihe von weiteren Aufwendungen absetzbar, die im Rahmen des Umzugs entstanden sind. Das gilt beispielsweise für die Beförderung des Umzugsguts, für Versicherungen gegen Transport- und Bruchschäden sowie für den Ersatz von verlorenem oder beschädigtem Hausrat. Zusätzlich lassen sich noch die Fahrtkosten mit 0,30 € je gefahrenen Kilometer sowie Übernachtungs- und Verpflegungsaufwand mit den Beträgen für Dienstreisen geltend machen - sogar pro Familienmitglied!

 

Hinweis: Ein Umzug ist beruflich veranlasst, wenn er durch den Arbeitsplatzwechsel erfolgt oder eine Zeitersparnis für die Pendelstrecke ermöglicht und der Beschäftigungsort von der neuen Wohnung täglich erreichbar ist (etwa aufgrund einer schnellen ICE- oder einer günstigen Autobahnverbindung). Eine Ersparnis von 30 Minuten je Fahrt ist immer ein gutes Argument. Ist diese Bedingung erfüllt, gefährden private Motive den Kostenabzug nicht mehr.