Kindergeld oder -freibeträge: Bei Günstigerprüfung wird Kindergeldanspruch hinzugerechnet

Rechtsanwalt Cham

Die Begriffe Kindergeld und Kinderfreibeträge sind Ihnen sicher geläufig - doch wissen Sie auch, was eine Günstigerprüfung ist? Dabei kontrolliert das Finanzamt bei Ihrer Einkommensteuer-veranlagung, ob die Berücksichtigung der sogenannten kindbedingten Freibeträge (Kinderfreibetrag von 2.184 €, Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 1.320 €) zu einem steuerlich günstigeren Ergebnis führt als der Kindergeldanspruch. Ist das so, zieht es die Freibeträge in Ihrem Steuerbescheid ab und schlägt den Kindergeldanspruch auf die tarifliche Einkommensteuer auf.

Beispiel: Die zusammenveranlagten Eheleute hatten für ihre Tochter ganzjährig einen Kindergeldanspruch von insgesamt 2.208 €. Sie erzielten ein zu versteuerndes Einkommen von 85.000 €. Die Günstigerprüfung im Einkommensteuerbescheid 2011 fällt wie folgt aus:

Einkommensteuer ohne Gewährung der Kinderfreibeträge

19.848 €
Einkommensteuer bei Gewährung der Kinderfreibeträge

17.294 €
entlastende Wirkung der Freibeträge

2.554 €

Die Steuerersparnis liegt über dem Kindergeldanspruch von 2.208 €. Somit zieht das Finanzamt die Kinderfreibeträge im Einkommensteuerbescheid ab und erhöht die tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld.