Steuervereinfachung

Mehr Vorteile für die Finanzverwaltung als für die Steuerzahler

 

Als Fortführung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 soll eine neue Gesetzesinitiative Licht in den Steuerdschungel bringen, die einige Bundesländer vorbereitet haben. Insgesamt enthält der Entwurf elf Vorschläge - die ersten drei haben positive Auswirkungen für Steuerzahler:

Die Regelungen dieses Gesetzes sollen grundsätzlich ab 2013 Anwendung finden. In Hinsicht auf das Lohnsteuerabzugsverfahren ist allerdings erst das Jahr 2014 anvisiert.

Rechtsanwalt Cham
  1. Der Geltungsbereich des Behinderten-Pauschbetrags soll auf sämtliche krankheits- oder behinderungsbedingten Aufwendungen ausgedehnt werden. Bei einem dauernden Grad der Behinderung soll kein Einzelnachweis der Kosten mehr nötig sein. Wird der Antrag auf Übertragung des Pauschbetrags eines behinderten Kindes auf die Eltern nicht widerrufen oder geändert, entfaltet die einmal erteilte Genehmigung eine Dauerwirkung. Die Pauschbeträge sollen sich um - je nach Schwere - 30 % bis 50 % erhöhen.
  2. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll sich um 130 € auf 1.130 € erhöhen und Berufstätige vom Einzelnachweis der Werbungskosten entlasten.
  3. Die Freibeträge im Lohnsteuerabzugsverfahren sollen zwei Jahre lang gültig sein und nicht mehr jährlich neu beantragt werden müssen. (Diese Regelung ist mittlerweile auch im Jahressteuergesetz 2013 enthalten.)
  4. Pflegekosten sollen nicht mehr pauschal um die Haushaltsersparnis gekürzt und Aufwendungen für die Unterbringung in einem Heim sollen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, soweit sie auf Pflegeleistungen entfallen. Verpflegungskosten fallen unter den Tisch.
  5. Bei Unterhaltsleistungen an Personen, die außerhalb der EU bzw. des EWR wohnen, sollen nur noch unbare Zahlungen berücksichtigt werden. Ferner soll die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung durch Urteile oder Bescheide ausländischer Behörden nachzuweisen sein.
  6. Geplant ist die Pauschalierung der Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers mit 100 € pro Monat, wenn dieses zwar nicht der Mittelpunkt der Betätigung ist, dem Berufstätigen aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Derzeit gibt es noch 2.400 € im Jahr.
  7. Die Steuerfreiheit von Arbeitgeberleistungen zur Kinderbetreuung (z.B. betriebseigene Kindergärten oder Kita-Zuschüsse) soll auf zwei Drittel der Kosten - maximal 4.000 € im Jahr - begrenzt werden.
  8. Die Freigrenze für Sachbezüge (Gutscheine, Jobtickets etc.) soll von 44 € auf 20 € sinken.
  9. Bei der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen ist ein neuer Sockelbetrag von 300 € angedacht, bis zu dem Rechnungsbeträge unberücksichtigt bleiben sollen.
  10. Der Steuervorteil für Tätigkeits- und Geschäftsführervergütungen für Initiatoren (z.B. bei geschlossenen Fonds) soll entfallen.
  11. Schließlich soll der Verlustabzug bei der Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft oder einer vergleichbaren - in der Haftung beschränkten - Beteiligungsform auf das Sonderbetriebsvermögen ausgedehnt werden. Dafür soll der erweiterte Verlustausgleich bei überschießender Außenhaftung entfallen.