Leistungen an einen Unternehmer für dessen privaten Bereich

Bislang enthält der Umsatzsteueranwendungserlass keine Aussagen zum Nachweis der unternehmerischen Verwendung von Leistungen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für das Unternehmen bestimmt sind. Das Bundesfinanzministerium (BMF) konkretisiert nunmehr in seinem Schreiben vom 30.11.2012 den Sachverhalt – der insbesondere innergemeinschaftliche Leistungen bzw. Leistungen mit Auslandsbezug betrifft – wie folgt:

Rechtsanwalt Cham

Erbringt der Unternehmer sonstige Leistungen, die ihrer Art nach mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für das Unternehmen, sondern für den privaten Gebrauch einschließlich des Gebrauchs durch das Personal des Unternehmers bestimmt sind, ist es als Nachweis der unternehmerischen Verwendung dieser Leistung durch den Leistungsempfänger nicht ausreichend, wenn dieser gegenüber dem leistenden Unternehmer für diesen Umsatz seine Umsatzsteueridentifikationsnummer verwendet bzw. seinen Status als Unternehmer nachweist. Vielmehr muss der leistende Unternehmer über ausreichende Informationen verfügen, die eine Verwendung der sonstigen Leistung für die unternehmerischen Zwecke dieses Leistungsempfängers bestätigen.

 

Anmerkung: Als ausreichende Information will das BMF „eine Erklärung des Leistungsempfängers“ ansehen, in der dieser bestätigt, dass die bezogene sonstige Leistung für sein Unternehmen bestimmt ist.

 

Sonstige Leistungen im diesem Sinne sind z. B.: persönliche und häusliche Pflegeleistungen, Betreuung von Kindern und Jugendlichen, Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Schul- und Hochschulunterricht, Nachhilfeunterricht für Schüler oder Studierende, sonstige Leistungen im Zusammenhang mit sportlicher Betätigung einschließlich der entgeltlichen Nutzung von Anlagen wie Turnhallen und vergleichbaren Anlagen, Herunterladen von Filmen und Musik, Bereitstellen von digitalisierten Texten einschließlich Büchern, ausgenommen Fachliteratur, Abonnements von Online-Zeitungen und -Zeitschriften, mit Ausnahme von Online-Fachzeitungen und -Fachzeitschriften, Online-Nachrichten einschließlich Verkehrsinformationen und Wettervorhersagen, Beratungsleistungen in familiären und persönlichen Angelegenheiten, Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der persönlichen Einkommensteuererklärung und Sozialversicherungsfragen.

 

Bitte beachten Sie: Die Regelungen sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2012 ausgeführt werden.