Zwangsversteigerung: Schadensersatz an hinausgedrängte Mieter ist nicht abziehbar

Rechtsanwalt Cham

Sind Sie ein moralischer Mensch? Dann dürfte Sie ein aktueller Urteilsfall des Bundesfinanzhofs (BFH) empören: Darin ging es um einen Vermieter, der mit einem Zahnarzt einen langjährigen Mietvertrag ohne Kündigungs-recht geschlossen hatte. Der Vertrag lief über zehn Jahre mit Verlängerungsoption auf 25 Jahre. Zudem war eine Wertsicherungsklausel über den Tod des Mieters hinaus vereinbart, nach der die Miete auf maximal 7,86 €/qm erhöht werden durfte.

Im Laufe der Jahre kam der Vermieter zu der Erkenntnis, dass der Mietvertrag für ihn „wirtschaftlich katastrophal“ ist, und setzte einen perfiden Plan in die Tat um: Er bediente die Darlehensraten für das Mietobjekt nicht mehr, um bewusst eine Zwangsversteigerung herbeizuführen. Dann ließ er einen Strohmann auf den Plan treten, der das Objekt ersteigerte. Dieser setzte den Zahnarzt im Wege eines Sonderkündigungsrechts vor die Tür und veräußerte das Objekt schließlich an den Vermieter, der dann endlich (mit einem neuen Mieter) einen um 60 % erhöhten Mietpreis durchsetzen konnte.

 

Der Zahnarzt konnte vor dem Oberlandesgericht eine Schadenersatzzahlung von 210.000 € gegen den Vermieter durchsetzen. Dieser machte den Betrag schließlich als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Doch der BFH untersagte den Werbungskostenabzug und urteilte, dass der Schadenersatz nicht durch die Vermietungstätigkeit veranlasst war. Das auslösende Moment lag vielmehr in der Zwangsversteigerung des Mietobjekts und somit im nichtsteuerbaren Bereich. Das Argument des Vermieters, dass er durch sein Vorgehen schließlich seine Mieteinnahmen maximieren konnte, ließ das Gericht nicht gelten

 

Hinweis: Das Gesetz über die Zwangs-versteigerung und die Zwangsverwaltung berechtigt den neuen Besitzer, die bestehenden Miet- und Pachtverhältnisse zu kündigen.