Beschränkter Schuldzinsenabzug: Einlagetrick ist Gestaltungsmissbrauch

Entnimmt ein Unternehmer seinem Betrieb mehr Mittel, als er einlegt und an Gewinn erwirtschaftet, kann er seine betrieblichen Schuldzinsen steuerlich nur beschränkt abziehen. Diese Überentnahme rechnet das Finanzamt pauschal mit 6 % dem steuerpflichtigen Gewinn hinzu.

Steuerberater Cham

Ein Facharzt aus Baden-Württemberg hat kürzlich versucht, den beschränkten Schuldzinsenabzug durch ein geschicktes Einlagemodell zu unterlaufen: Er zahlte vor dem Jahreswechsel mehrere 100.000 € auf sein betriebliches Girokonto ein und entnahm sie in den ersten Tagen des neuen Jahres wieder. So wollte er Einlagen generieren, die seine Überentnahmen mindern.

 

Doch der Trick lief ins Leere. Der Bundesfinanzhof urteilte, dass die kurzfristige Einzahlung von Geldmitteln, die einzig und allein den beschränkten Abzug von Schuldzinsen verhindern soll, ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten ist. Bei der Berechnung der Überentnahmen dürfen diese künstlichen Einlagen daher nicht berücksichtigt werden.

Hinweis: Das Finanzamt darf nun nicht nur den Gewinn um die nichtabziehbaren Schuldzinsen erhöhen, sondern auch auf die Steuer-nachzahlungen, die sich daraus ergeben, Zinsen in Höhe von 6 % pro Jahr berechnen.