Warenmuster und Geschenke von geringem Wert im Sinne des Umsatzsteuergesetzes

Steuerberater Cham Geiling

Nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) werden unentgeltliche Zuwendungen von Gegenständen, die aus unternehmerischen Gründen (z. B. zu Werbezwecken, zur Verkaufsförderung oder zur Imagepflege) erbracht werden, der Umsatzsteuer unterworfen. Hierunter fallen z. B. höherwertige Geschenke an Geschäftsfreunde, Sachspenden an Vereine, Warenabgaben anlässlich von Preisausschreiben, Verlosungen usw. Ausgenommen von der Besteuerung werden lediglich Geschenke von geringem Wert oder die Abgabe von Warenmustern.

Geschenke und andere unternehmerisch veranlasste Warenabgaben werden jedoch nur dann besteuert, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des abgegebenen Gegenstands oder seine Bestandteile mit Umsatzsteuer belastet waren und der Unternehmer hinsichtlich dieser Steuer entweder zum vollen oder zumindest teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt war.

 

In seiner Entscheidung vom 12.12.2012 kommt der Bundesfinanzhof zu dem Entschluss, dass ein von einem Unternehmer einem Diabetiker zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels unentgeltlich zugewendetes Set – bestehend aus Blutzuckermessgerät, Stechhilfe und Teststreifen –, das einen späteren Verkauf der Teststreifen fördern soll, kein Warenmuster im Sinne des UStG darstellt.

 

Ob ein solches Set ein nicht umsatzsteuerbares Geschenk von geringem Wert ist, hängt von der Einhaltung der Wertgrenze von zzt. 35 € im Jahr ab.