Privateinkünfte: Wann sich die Außenprüfer für Ihre Belege interessieren

Steuerberater Cham Geiling

Beträgt die Summe Ihrer privaten Überschusseinkünfte (z.B. aus Mieteinnahmen und Zinsen) mehr als 500.000 € im Jahr? Dann müssen Sie seit 2010 schriftliche und digitale Aufzeichnungen sowie Unterlagen zu den Einnahmen und Werbungskosten, die Ihren Überschusseinkünften zugrunde liegen, sechs Jahre lang aufbewahren. Diese Pflicht entfällt erst wieder, wenn Sie in fünf aufeinanderfolgenden Jahren den Schwellenwert von 500.000 € nicht mehr erreicht haben. Sie müssen auch jederzeit mit einer Betriebsprüfung rechnen - wenn auch nur nach vorheriger Anmeldung. Das Bundesfinanzministerium hat dazu auf zwei Besonderheiten hingewiesen: 

Haben Kapitalerträge wie Zinsen der Abgeltungsteuer mit pauschal 25% unterlegen, werden diese bei der Ermittlung der Summe der positiven Überschusseinkünfte nicht einbezogen.

 

Mit diesen Erträgen zusammenhängende Aufzeichnungen und Unterlagen sind daher auch nicht aufbewahrungspflichtig. Anleger müssen also nicht allein wegen der Höhe ihrer privaten Kapitaleinnahmen ihre Bankbelege sechs Jahre lang aufbewahren. Bei ihnen werden auch nicht automatisch Außenprüfungen durchgeführt, sofern nicht auch ihre übrigen Einkünfte üppig sind.

 

Bei Ehepaaren gilt: Eine Außenprüfung ist nur bei dem Ehegatten zulässig, der den Schwellenwert von 500.000 € überschritten hat. Bei dem anderen ist eine Prüfung nur ausnahmsweise möglich - wenn etwa außergewöhnliche Verhältnisse einer Aufklärung bedürfen.