Leerstand: Reaktion auf Mietgesuche kann Vermietungsabsicht belegen

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Man antworte auf 39 Mietgesuche, schalte eine Vermietungsanzeige und bewerbe seine Mietwohnung über Mundpropaganda im Dorf. Und voilà: Schon kann man seine Vermietungsverluste der letzten drei Jahre von der Steuer absetzen. Diesen - zugegebenermaßen etwas überspitzt dargestellten - Geschehensverlauf nahm kürzlich ein Fall vor dem Bundesfinanzhof (BFH).

Ein Ehepaar hatte in einer strukturschwachen Region ein selbstbewohntes Wohnhaus errichtet. Das 2003 fertiggestellte Untergeschoss wollten die Eheleute vermieten, einen passenden Mieter fanden sie jedoch erst 2007. In der Zwischenzeit hatten sie über die vorgenannten Wege versucht, die Wohnung zu vermieten.

 

Der BFH hat entschieden, dass die Eheleute mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt haben und daher die Vermietungsverluste während der Leerstandszeiten steuerlich abziehen können. Eine nachhaltige Vermietungsbemühung erkannte das Gericht insbesondere darin, dass das Ehepaar mit nahezu allen Mietinteressenten, die während der Leerstandszeit ein Mietgesuch in einer regionalen Wochenzeitung aufgegeben hatten, Kontakt aufgenommen hatte. Der Umstand, dass die Wohnung ab 2007 erfolgreich und dauerhaft vermietet werden konnte, sprach zudem dafür, dass die Vermietungsbemühungen der Eheleute auch geeignet waren, um Mieter zu finden.

Hinweis: Der BFH hatte in einem anderen Fall aus dem Jahr 2012 noch erklärt, dass der Vermieter seine Vermarktungsstrategie bei mehrjähriger erfolgloser Mietersuche ändern muss, damit er seine Verluste steuerlich abziehen kann. Das Ehepaar in diesem Urteilsfall war jedoch jahrelang nach demselben Schema vorgegangen. Hieraus lässt sich schließen, dass der BFH bei Vermietungsbemühungen in strukturschwachen Regionen offenbar großzügigere Maßstäbe anlegt.