Familienheim: Erbschaftsteuerbefreiung setzt von Anfang an eine Selbstnutzung voraus

Ein Familienheim im Nachlass ist - unabhängig von seinem Wert - von der Erbschaftsteuer befreit, wenn der Erbe die erworbene Wohnung unverzüglich zehn Jahre lang selbst nutzt. Diese Steuerbefreiung gilt für den überlebenden Ehegatten, den eingetragenen Lebenspartner und die Kinder.

In der Praxis dürfte aber so mancher Arzt oder Zahnarzt an der Selbstnutzung eines solchen geerbten Objekts gehindert sein. Ein Grund dafür kann die Entfernung zwischen der Praxis und der geerbten Immobilie sein.

 

Das Finanzgericht Münster hat in einem solchen Fall entschieden, dass berufliche Gründe nicht zählen. Der Umzug in das geerbte Familienheim muss unabhängig vom Beruf stets im zeitlichen Zusammenhang mit der Erbschaft erfolgen, sonst wird die Steuerbefreiung nicht gewährt. Eine Ausnahme aus zwingenden Gründen gilt nur für den Erblasser: Er darf sich vor seinem Tod in einem Pflegeheim aufgehalten haben.

Hinweis: Im Allgemeinen reicht es, wenn der Wohnungswechsel innerhalb eines Jahres nach dem Erbanfall erfolgt. Die Steuerbefreiung fällt jedoch weg, wenn eine bestehende Selbstnutzung aufgegeben wird. Auch muss sich der Mittelpunkt des familiären Lebens in der begünstigten Wohnung befinden. Die Nutzung der Wohnung nur in den Ferien oder an Wochenenden reicht also nicht aus.