„Häusliches“ Arbeitszimmer: Nutzung der zweiten Wohnung in einem Zweifamilienhaus

medizinrecht cham

Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers sind bis zu 1.250 € jährlich abziehbar, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

 

In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Streitfall ging es um einen angestellten Oberarzt, der zusätzlich selbständig als Erfinder tätig war. Für die Erstellung von Patenten benötigte er zahlreiche Unterlagen und umfangreiche Fachliteratur.

Hierzu unterhielt er ein ausschließlich beruflich genutztes Büro, das sich im Obergeschoss des von ihm und seiner Familie bewohnten Zweifamilienhauses befand. Eine direkte Verbindung zwischen den zum Büro gehörenden Räumen im Obergeschoss und dem Wohnbereich im Erdgeschoss bestand nicht. Der Zugang zum Obergeschoss war nur über einen separaten Treppenaufgang mit einer eigenen Eingangstür möglich. Der Erfinder machte die auf die Büroräume entfallenden Aufwendungen in voller Höhe geltend. Das Finanzamt ließ dagegen nur die für ein häusliches Arbeitszimmer geltende Pauschale (im Streitjahr: 2.400 DM, derzeit: 1.250 €) zum Abzug zu. Der BFH gab dem Finanzamt recht.

 

Das Arbeitszimmer rechnete er wegen des Zusammenhangs der beruflich und der privat genutzten Räume noch dem häuslichen Bereich zu. Dieser Zusammenhang entfalle erst, wenn das Arbeitszimmer über eine der Allgemeinheit zugängliche und auch von anderen Personen genutzte Verkehrsfläche zu erreichen sei. Hier hätten jedoch ausschließlich der Erfinder und seine Familie das gesamte Grundstück und Gebäude genutzt. Damit war der Zusammenhang zur häuslichen Sphäre nicht hinreichend gelöst.