Teilungsversteigerung: Anwalts- und Prozesskosten sind keine Werbungskosten

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Wenn eine Grundstücksgemeinschaft zerstritten ist, kann ein Beteiligter die Teilungsversteigerung beim Amtsgericht beantragen. Dann wird ein Verfahren zur Versteigerung der Immobilie(n) in Gang gesetzt, das die Auflösung der Gesellschaft zur Folge hat.

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit einem Fall befasst, in dem geschiedene Eheleute gemeinsam noch Eigentümer eines vermieteten Grundstücks waren.

Der Ehemann wollte die Grundstücksgemeinschaft mit seiner Exfrau nicht fortführen und ließ das Teilungsverfahren einleiten. Den Ausgang des Scheidungsverfahrens und die damit verbundene vermögensmäßige Auseinandersetzung wollte er nicht abwarten. Die mit der Teilungsversteigerung verbundenen Prozess- und Anwaltskosten wollte der Ehemann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzen.

 

Der BFH hat den Werbungskostenabzug abgelehnt, weil das Teilungsverfahren gerade nicht auf die weitere Vermietung abzielte, sondern auf die (nichtsteuerbare) Veräußerung des Objekts. Auch die Hypothese, der Ehemann könnte die Immobilie im Zuge des Verfahrens als Alleineigentümer zurückersteigern und würde dann weiterhin Vermietungseinkünfte erzielen, rechtfertigte keinen Werbungskostenabzug. Einen Abzug als außergewöhnliche Belastungen schloss der BFH ebenfalls aus, da die Kosten dem Ehemann nicht zwangsläufig entstanden waren.

Quelle: BFH, Urt. v. 19.03.2013 – IX R 41/12; www.stx-premium.de