Kindergeld: Scheidungskind in zwei Haushalten

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Sowohl Mutter als auch Vater haben einen Anspruch auf Kindergeld. Ausgezahlt wird das Geld für ein Kind aber nur einem Berechtigten, und zwar demjenigen, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Bei intakten Ehen, in denen das Kind im gemeinsamen Haushalt der Eltern lebt, bestimmen die Eltern untereinander, wer kindergeldberechtigt ist. Auch getrenntlebende Eltern können selbst bestimmen, wer das Kindergeld erhalten soll, sofern das Kind annähernd gleichwertig in beiden Haushalten lebt.

Ob eine gleichwertige Haushaltsaufnahme vorliegt, hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall untersucht, in dem eine Tochter abwechselnd bei beiden Elternteilen gewohnt hatte. Sie war zu 40 % beim Vater und zu 60 % bei der Mutter betreut worden. Mit Zustimmung der Mutter wurde das Kindergeld dem Vater ausgezahlt. Nachdem die Mutter einen eigenen Kindergeldantrag gestellt hatte, setzte die Familienkasse das Kindergeld zu deren Gunsten fest. Einige Monate später wollte aber wieder der Vater das Kindergeld ausgezahlt bekommen und legte eine Vereinbarung vor, derzufolge beide Elternteile weiter ihn zum Kindergeldberechtigten bestimmten.

 

Nach Ansicht der Familienkasse hat vorrangig die Mutter Anspruch auf Kindergeld, weil nicht von einer annähernd gleichwertigen Haushaltsaufnahme auszugehen ist. Der BFH geht dagegen bei Betreuungsquoten von 40 % bzw. 60 % noch von einer annähernd gleichwertigen Haushaltsaufnahme aus. Das Kind war in beide Haushalte familiär eingebunden. Laut BFH kommt es nicht alleine auf die Zahl der Betreuungstage an, sondern auf die Umstände des Einzelfalls. Eine einheitliche Grenze der Aufenthaltsdauer, bis zu der noch eine annähernd gleichwertige Haushaltsaufnahme vorliegt, besteht nicht. Vielmehr ist zu berücksichtigen, ob ein gemeinsames Sorgerecht besteht, ein eigenes Kinderzimmer vorhanden ist und das Kind die Möglichkeit hat, seinen Aufenthaltsort frei zu wählen. 

Quelle: BFH, Urt. v. 18.04.2013 – V R 41/11; www.stx-premium.de