Sonderbetriebsausgaben: GbR kann Prämien zur Risikolebensversicherung nicht abziehen

Sofern Sie Ihr Geld in einer GbR verdienen, kann es für Sie von Interesse sein, den Todesfall der anderen Gesellschafter über eine Risikolebensversicherung abzudecken. Denn verstirbt ein Gesellschafter, kommt es häufig zu erheblichen Umsatzeinbußen bei gleichbleibenden Kosten. Diesem mitunter existenzgefährdenden Risiko wollten auch zwei Rechtsanwälte vorbeugen, die ihre Kanzlei in Form einer GbR betrieben. Sie schlossen auf das Leben des jeweils anderen Gesellschafters eine Risikolebensversicherung ab. Die Versicherungsprämien machten sie in der Feststellungserklärung der GbR als Sonderbetriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen jedoch nicht an.

Sonderbetriebsausgaben Geiling & Partner │ jgp.de

Auch der Bundesfinanzhof (BFH) hält einen Betriebsausgabenabzug von Versicherungsprämien nur für möglich, sofern sich die Versicherung auf ein betriebliches Risiko bezieht. Dies ist der Fall, wenn die versicherte Gefahr durch den Betrieb veranlasst ist (z.B. bei Berufskrankheiten oder Arbeitsunfällen). Sichert eine Versicherung außerbetriebliche Risiken ab, sind die entsprechenden Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben, sondern allenfalls als Sonderausgaben abziehbar. Unerheblich ist bei der Prüfung der Veranlassung, welche Kosten die Versicherung ersetzt oder ob die Versicherungsleistung später für den Betrieb verwendet wird.

 

Im Urteilsfall war die versicherte Gefahr der Todesfall, der jedoch der Privatsphäre der Gesellschafter zuzurechnen ist. Ein beruflicher Bezug lag nicht vor, da der Rechtanwaltsberuf nach Überzeugung des BFH nicht mit einem erhöhten berufsspezifischen Todesrisiko einhergeht.

Hinweis: Anders ist der Fall gelagert, wenn eine GmbH eine Risikolebensversicherung auf das Leben ihrer Gesellschafter abschließt und selbst bezugsberechtigt ist. In diesem Fall erkennt der BFH die Aufwendungen als Betriebsausgaben an, weil die GmbH keinen privaten Bereich haben kann.

Quelle: BFH, Urt. v. 23.04.2013 – VIII R 4/10; www.stx-premium.de