Onkologie: Mitwirkung am Aufbau einer Tumorstatistik keine ärztliche Leistung

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Die Tätigkeit von Ärzten ist von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin durch ärztliche oder arztähnliche Leistungen erbringen und die dafür erforderliche Qualifikation besitzen.

 

In einem Verfahren, das vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entschieden wurde, betrieb ein Ehepaar eine onkologische Gemeinschaftspraxis.

Mit Einverständnis ihrer Patienten teilten die beiden Ärzte der Krankenkasse zum Aufbau einer Tumorstatistik die Tumorfälle mit. Die aus der Zuarbeit zur Datenbank erzielten Umsätze unterwarf das Finanzamt der Umsatzsteuer.

 

Das FG hat in der Tumordokumentation keine ärztliche Leistung gesehen und damit die Auffassung des Finanzamts bestätigt. Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin müssen einen therapeutischen Zweck haben, der bei den Leistungen der Gemeinschaftspraxis fehlte.

 

Stattdessen wurden bereits erfolgte Behandlungen nur ohne weitere gutachterliche oder fachliche Tätigkeiten der Ärzte dokumentiert. Auch dass die Dokumentationen im Tumorregister für künftige Krebsbehandlungen dienlich sein können, führte nicht zur Steuerbefreiung.

Hinweis: Ein unmittelbarer Bezug zu einer Heilbehandlungstätigkeit fehlt auch bei der Veröffentlichung wissenschaftlicher Artikel und bei einer Vortragstätigkeit.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18.06.2013 – 5 K 5412/11, Rev. zugelassen; www.stx-premium.de