Sofern Sie (auch) Tätigkeiten ausüben, die nicht von der Umsatzsteuer befreit sind, können Sie als Freiberufler normalerweise die Ist-Versteuerung beim Finanzamt beantragen. Bei der Ist-Versteuerung müssen Sie erst dann Umsatzsteuer zahlen, wenn Sie tatsächlich Geld von Ihrem Vertragspartner erhalten haben. Dagegen kommt es bei der Soll-Versteuerung der Umsätze nicht darauf an, was an Geld vereinnahmt ist, sondern darauf, was vereinnahmt werden soll.
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Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Freiberufler die Möglichkeit der Ist-Versteuerung verlieren, wenn sie eine Buchführung einrichten - wozu sie im Regelfall nicht verpflichtet sind. Jetzt hat das Bundesfinanzministerium die Finanzämter angewiesen, Freiberuflern, die freiwillig Bücher führen, keine Ist-Versteuerung mehr zu genehmigen. Bereits erteilte Genehmigungen müssen für Umsätze ab 2014 widerrufen werden - soweit rechtlich möglich.
Hinweis: Die Ist-Versteuerung kann auch weiterhin durchgeführt werden, sofern der Gesamtjahresumsatz 500.000 € im Kalenderjahr 2012 nicht überstiegen hat. |
Quelle: BMF-Schreiben v. 31.07.2013 – IV D 2 - S 7368/10/10002; www.stx-premium.de