Erweiterung: Wenn Sie ein Flachdach zu einem Satteldach umbauen lassen

Vermieter können Erhaltungsaufwendungen sofort im Jahr der Zahlung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Dagegen können Herstellungskosten nur im Wege der Abschreibung (in der Regel mit 2 % pro Jahr) berücksichtigt werden.

Der Bundesfinanzhof beurteilt die Kosten für den Umbau eines Flachdachs zu einem Satteldach als Herstellungskosten. Eine solche Baumaßnahme führt zu einer Erweiterung des Wohngebäudes, weil eine Nutzung als Speicher oder Abstellraum denkbar und möglich ist. Unerheblich ist, ob und wie das - unausgebaute - Dachgeschoss genutzt wurde und mit welchem finanziellen Aufwand eine Nutzung zu Wohnzwecken hätte ermöglicht werden können.

Quelle: BFH, Urt. v. 15.05.2013 – IX R 36/12; www.stx-premium.de