Erbschaft: Steuerschulden des Todesjahres als Nachlassverbindlichkeit abziehen!

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Erben dürfen die Einkommensteuerschulden des Erblassers, die auf dessen Todesjahr entfallen, als Nachlassverbindlichkeiten vom steuerpflichtigen Erwerb abziehen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Juli 2012 entschieden. Damit mindert sich die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftteuer, die sie zahlen müssen. Schulden des Erblassers sind laut BFH schon dann abziehbar, wenn sie vom Erblasser „erarbeitet“ worden sind, was bei Einkommensteuerschulden des Todesjahres der Fall ist.

Der Abzug setzt nicht voraus, dass die Schuld zum Todeszeitpunkt schon voll wirksam entstanden ist.

 

Die zweite gute Nachricht für Erben ist, dass der Fiskus diese günstige Rechtsprechung nun ausdrücklich anerkennt. Das Abzugsverbot, das bisher in den Erbschaftsteuerrichtlinien geregelt war, wurde fallengelassen. Diese Neuerung gilt für alle offenen Fälle. 

Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Erlass v. 19.12.2012 – 3-S 381.0/36; www.stx-premium.de