Investitionsabzugsbetrag: Keine rückwirkende Verzinsung bei Wegfall der Investitionsabsicht

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Für die künftige Anschaffung eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens können Sie - mit steuersenkender Wirkung - einen Investitionsabzugsbetrag bilden. Voraussetzung ist, dass Sie die Investition bis zum Ende des dritten auf das Abzugsjahr folgenden Wirtschaftsjahres tätigen. Geben Sie das Vorhaben auf, erkennt das Finanzamt Ihnen den gewinnmindernden Abzugsbetrag im Jahr der Bildung wieder ab.

Beispiel: Ein Arzt hat in seiner Steuererklärung 2008 einen gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 30.000 € gebildet, weil er beabsichtigt, eine Behandlungseinheit anzuschaffen. Im Jahr 2010 informiert er sein Finanzamt darüber, dass er seine Investitionsabsicht aufgegeben hat. Das Finanzamt ändert nun den Steuerbescheid 2008 und erhöht den Gewinn darin um 30.000 €, so dass eine Steuernachzahlung fällig wird.

Solche Steuernachzahlungen wurden bisher mit 6 % pro Jahr verzinst, wobei der Zinslauf 15 Monate nach Ablauf des Abzugsjahres begann, im Beispiel somit ab dem 01.04.2010. Der Bundesfinanzhof hält eine rückwirkende Verzinsung allerdings für unrechtmäßig. Denn eine Bescheidänderung aufgrund einer weggefallenen Investitionsabsicht beruht nach Ansicht des Gerichts auf einem rückwirkenden Ereignis. Folglich wird der Zinslaufbeginn erst 15 Monate nach Ablauf des Jahres in Gang gesetzt, in dem das rückwirkende Ereignis (hier: Wegfall der Investitionsabsicht) eingetreten ist. Im Beispiel wäre die Steuer-nachzahlung also erst ab dem 31.03.2012 zu verzinsen (15 Monate nach dem 31.12.2010).

 

Hinweis: Ab 2013 ist ausdrücklich gesetzlich geregelt, dass sich der Zinslaufbeginn bei einem rückgängig gemachten Investitionsabzugsbetrag (infolge einer entfallenen Investitionsabsicht) nicht nach hinten verschieben kann. Die Grundsätze des Urteils sind aber noch für die Jahre bis 2012 relevant.

Fundstellen: BFH, Urt. v. 11.07.2013 – IV R 9/12; www.stx-premium.de