Steuererklärung: Steuerzahler dürfen sich nicht „blind“ auf das Finanzamt verlassen

Steuererklärung | jgp.de

Steuerbescheide dürfen nur innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist erlassen bzw. geändert werden. In Fällen der leichtfertigen Steuerverkürzung verlängert sich diese Frist jedoch auf fünf Jahre, in Fällen der Steuerhinterziehung sogar auf zehn Jahre. Wann eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegen kann, zeigt ein Fall vor dem Bundesfinanzhof (BFH):

Eheleute betreiben eine Arztpraxis in Form einer GbR, an der sie hälftig beteiligt sind. Sie reichten eine Gewinnfeststellungserklärung für ihre Arztpraxis und eine Einkommensteuererklärung (für dasselbe Jahr) beim Finanzamt ein. Während sie ihren Gewinn in der Feststellungserklärung zutreffend hälftig untereinander aufteilten, gaben sie auf der Anlage S der Einkommensteuererklärung an, dass der Ehemann die Hälfte des Gewinns und die Ehefrau nur 1/4 davon erzielt hatte. Das Finanzamt akzeptierte die Angaben und besteuerte nur 3/4 des Gewinns. Doch es kam, wie es kommen musste: Viereinhalb Jahre später bemerkte das Finanzamt seinen Fehler und setzte das fehlende Viertel des Gewinns (rund 60.000 €) nachträglich im Einkommensteuerbescheid an. Das Ehepaar meinte, mittlerweile sei Festsetzungsverjährung eingetreten, und klagte.

 

Der BFH hat jedoch entschieden, dass die Eheleute eine leichtfertige Steuerverkürzung begangen haben, die eine fünfjährige Festsetzungsfrist zur Folge hatte. Das Finanzamt durfte den Einkommensteuerbescheid also auch viereinhalb Jahre später noch ändern. Nach Ansicht des BFH hätten die Eheleute den Fehler bei Unterzeichnung der Einkommensteuererklärung, spätestens bei Erhalt des Steuerbescheids bemerken und korrigieren müssen. Ihnen hätte sich die Frage aufdrängen müssen, warum sich aus der Einkommensteuererklärung ein anderer Gewinnanteil ergibt als aus der Feststellungserklärung.

 

Hinweis: Anders ist der Fall gelagert, wenn Steuerzahler korrekte Steuererklärungen abgeben und das Finanzamt sich zu ihren Gunsten verrechnet. In diesen Fällen sind sie nach der Rechtsprechung des BFH nicht verpflichtet, den Fehler später zu korrigieren.

Fundstellen: BFH, Urt. v. 23.07.2013 – VIII R 32/11; www.stx-premium.de