Mieteinkünfte: Vorfälligkeitsentschädigungen keine nachträglichen Werbungskosten

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Wenn Sie eine kreditfinanzierte und bisher vermietete Immobilie verkaufen und lastenfrei übertragen müssen, verlangt die kreditgebende Bank in der Regel eine Vorfälligkeitsentschädigung. Laut Finanzgericht Düsseldorf ist eine solche Vorfälligkeitsentschädigung nicht als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.

Ursprünglich wurde der Kredit zur Anschaffung eines Vermietungsobjekts aufgenommen. Durch dessen Verkauf wird der Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung unterbrochen. Das gilt insbesondere, wenn die vorzeitige Rückführung des Kredits auf der Verpflichtung des Verkäufers zur lastenfreien Übereignung des Grundstücks beruht.

 

Vorfälligkeitsentschädigungen sind in einem solchen Fall nicht den - bis zum Verkauf erzielten laufenden - Mieteinkünften, sondern dem Veräußerungsvorgang zuzurechnen. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Danach können Schuldzinsen auch nach dem Verkauf eines Vermietungsobjekts innerhalb der Spekulationsfrist abziehbar sein, wenn der Verkaufserlös nicht ausreicht, um die Darlehensverbindlichkeit zu tilgen (vgl. Ausgabe 06/13). Die zehnjährige Veräußerungsfrist war im Streitfall aber schon abgelaufen. 

Fundstellennachweis:

FG Düsseldorf, Urt. v. 11.09.2013 – 7 K 545/13 E, Rev. (BFH: IX R 42/13);

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