Freigrenze: Eigener Vorteil von Arbeitnehmern bei Betriebsveranstaltungen

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Zuwendungen des Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind erst bei Überschreiten der Freigrenze von 110 € je Person lohnsteuerpflichtig. Der Wert der den Arbeitnehmern zugewandten Leistungen kann anhand der Kosten geschätzt werden, die der Arbeitgeber für die Veranstaltung aufgewendet hat. Diese Kosten sind grundsätzlich allen Teilnehmern zu gleichen Teilen zuzurechnen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Rechtsprechung zur Ermittlung der maßgeblichen Kosten mit zwei Urteilen geändert und Arbeitgebern damit ein gewisses Gestaltungspotential eröffnet: Zu berücksichtigen sind nur Leistungen, die die teilnehmenden Arbeitnehmer unmittelbar konsumieren können. Das sind vor allem Speisen, Getränke und Musikdarbietungen. Kosten des Arbeitgebers, die die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung selbst betreffen (z.B. Miete und Kosten eines Eventveranstalters), bleiben bei der Ermittlung der den Arbeitnehmern als Vorteil zuzurechnenden Kosten unberücksichtigt.

 

Im ersten Fall hatte der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer anlässlich eines Firmenjubiläums zu einer Veranstaltung in ein Fußballstadion eingeladen. Die Aufwendungen für die Veranstaltung entfielen vor allem auf Künstler, Eventveranstalter, Stadionmiete und Catering. Das Finanzamt hatte zur Ermittlung der 110-€-Freigrenze sämtliche Kosten berücksichtigt. Das sah der BFH anders. Er ließ die Kosten für den äußeren Rahmen der Veranstaltung und insbesondere die Stadionmiete unberücksichtigt. Dadurch war die 110-€-Freigrenze nicht überschritten.

 

In einem weiteren Fall hatten auch Familienangehörige und andere Begleitpersonen der Arbeitnehmer an einer Betriebsveranstaltung teilgenommen. Da das Finanzamt die auf einen Familienangehörigen entfallenden Kosten jeweils dem Arbeitnehmer zurechnete, ergab sich in einzelnen Fällen eine Überschreitung der Freigrenze. Hier hat der BFH entschieden, dass die Kosten der Veranstaltung nicht nur auf die Arbeitnehmer, sondern auf alle Teilnehmer (z.B. auch Familienangehörige) zu verteilen sind. Den danach auf Begleitpersonen entfallenden Anteil der Kosten hat der BFH - anders als früher - den Arbeitnehmern bei der Berechnung der Freigrenze nicht als eigenen Vorteil zugerechnet.

Fundstellennachweis:

BFH, Urt. v. 16.05.2013 – VI R 94/10; www.stx-premium.de,

BFH, Urt. v. 16.05.2013 – VI R 7/11; www.bundesfinanzhof.de