Familienheim: Schenkung von Zweit- und Ferienwohnungen ist nicht begünstigt

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Ehegatten und Lebenspartner können sich untereinander ein selbstbewohntes Familienheim übertragen, ohne dass dafür Schenkungsteuer anfällt. Diese Steuerfreiheit gilt seit 2009 in ähnlicher Form auch für Erwerbe von Todes wegen unter Ehegatten und Lebenspartnern sowie in Fällen, in denen Kinder oder Enkel ein Familienheim von ihren (Groß-)Eltern erben.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass die Steuerfreiheit allerdings nicht für die Übertragung von Ferien- und Zweitwohnungen gilt. Im Urteilsfall hatte ein Ehemann seiner Frau im Jahr 2008 eine Doppelhaushälfte auf Sylt geschenkt, die sie zuvor gemeinsam als Zweitwohnung genutzt hatten. Das Finanzamt hatte diesen Vorgang der Schenkungsteuer unterworfen und erhielt nun Rückendeckung vom BFH: Die Übertragung eines selbstbewohnten Hauses ist steuerpflichtig, wenn sich darin nicht der Lebensmittelpunkt der Eheleute befindet. Nach der Argumentation des BFH darf die Befreiung für Familienwohnheime nur in engen Grenzen gewährt werden, da es sachlich nicht gerechtfertigt ist, alle selbstgenutzten Häuser und Eigentumswohnungen von Ehepaaren steuerfrei zu belassen.

 

Hinweis:

Zweit- und Ferienwohnungen können somit nicht steuerfrei übertragen werden. Der BFH weist allerdings darauf hin, dass es für die Bestimmung des Lebensmittelpunkts auf den Zeitpunkt der Übertragung ankommt. Wer seinen Lebensmittelpunkt vor der Schenkung nachweislich in die Zweit- oder Ferienwohnung verlegt hat, kann die Steuerbefreiung also beanspruchen.

Fundstellennachweis:

BFH, Urt. v. 18.07.2013 – II R 35/11; www.bundesfinanzhof.de