Pkw-Nutzung: Anscheinsbeweis der tatsächlichen Privatnutzung und Fahrtenbuch

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Als selbständig tätiger Arzt sind Sie daran interessiert, die Kosten eines betrieblichen Fahrzeugs möglichst umfassend steuerlich geltend zu machen. Bei einer betrieblichen Nutzung von über 50 % können Sie alle Kosten absetzen. Allerdings müssen Sie die Privatnutzung des Fahrzeugs nach der 1-%-Regelung versteuern, sofern Sie kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen.

Grundsätzlich spricht die allgemeine Lebenserfahrung bei betrieblichen Fahrzeugen dafür, dass sie auch tatsächlich privat genutzt werden - der sogenannte Beweis des ersten Anscheins. Die bloße Behauptung, der betriebliche Pkw werde nicht für die Privatfahrten genutzt, genügt deshalb nicht, um die Anwendung der 1-%-Regelung auszuschließen. Sie können diesen Anscheinsbeweis aber erschüttern. Eine Möglichkeit besteht darin, dass Ihnen im Privatvermögen gehaltene weitere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die dem betrieblichen Pkw in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind.

 

In einem vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall befanden sich ein älterer 3er BMW, ein Fiat 500 und ein Motorroller im Privatvermögen eines Zahnarztes. Diese Fahrzeuge waren seinem betrieblichen 5er BMW in Status und Gebrauchswert jedoch nicht vergleichbar. Auch die beiden auf die Ehefrau bzw. den volljährigen Sohn zugelassenen Fahrzeuge eigneten sich nicht als adäquate Alternativen. Sie standen dem Zahnarzt nicht uneingeschränkt für Privatfahrten zur Verfügung, sondern wurden vorrangig von den anderen Familienmitgliedern genutzt.

 

Im Urteilsfall gelang es dem Zahnarzt auch nicht, den Anscheinsbeweis durch ein Fahrtenbuch zu erschüttern. Er hatte im Schnitt einmal pro Woche eine Fahrt zu einem Supermarkt und alle zwei Wochen eine Fahrt zu einem Baumarkt als dienstliche Fahrt ausgewiesen. Das Gericht beurteilte sein Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß. Die Fahrten hätten auch dem Einkauf für den privaten Bedarf gedient. Außerdem enthielten die Zielangaben nur die Bezeichnungen der aufgesuchten Orte (z.B. Aldi, Lidl, Real, Metro, Obi, Fortbildung), ohne den betrieblichen Bezug deutlich zu machen. Daher hielten die Richter die Anwendung der 1-%-Regelung für zwingend.

Fundstellennachweis:

FG Münster, Urt. v. 20.09.2013 – 4 K 1821/13 E; www.justiz.nrw.de