Zukunftssicherung: Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung

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Zuschüsse, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem Versorgungswerk gewähren, sind laut Bundesfinanzhof (BFH) Arbeitslohn. Solche Vorteile liegen im überwiegenden Interesse der Arbeitnehmer, selbst wenn die Rentenzahlungen auf betriebliche Pensionsleistungen angerechnet werden. Im Urteilsfall hatte eine AG für ihre in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtigen Vorstandsmitglieder Zuschüsse für eine freiwillige Weiterversicherung gezahlt.

Die Übernahme von Beitragsleistungen zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung hatte der BFH bisher anders beurteilt: Wenn die späteren Versicherungsleistungen auf die zugesagten Versorgungsbezüge angerechnet wurden, behandelte er sie nicht als Arbeitslohn. Der BFH hat sich damit im Ergebnis der gegenteiligen Verwaltungsauffassung angeschlossen, die seine frühere Rechtsprechung mit einem Nichtanwendungserlass belegt hatte.

 

Damit gilt für Zuschüsse zur Alterssicherung von Arbeitnehmern, die zu einem Rechtsanspruch der Arbeitnehmer gegenüber dem Versicherungsträger führen, in allen offenen Fällen Folgendes: Sie sind auch dann lohnsteuerpflichtig, wenn die Rentenzahlungen auf die betriebliche Altersversorgung angerechnet werden.

Fundstellennachweis:

BFH, Urt. v. 24.09.2013 – VI R 8/11; www.bundesfinanzhof.de