Ermäßigte Besteuerung: Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen

Einmalige Kapitalabfindungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen sind steuerpflichtig, sofern sie den Pflichtmitgliedern nach dem 31.12.2004 zufließen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass sie als „andere Leistungen“ mit dem Besteuerungsanteil versteuert werden müssen, der auch für laufende Rentenleistungen gilt. Die Höhe dieses Anteils richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns bzw. dem Jahr der Kapitalauszahlung. Sie lag bis 2005 bei 50 % und erhöht sich bis zum Jahr 2040 schrittweise auf 100 %. Die Steuerpflicht verstößt nach Ansicht der Richter weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen das Rückwirkungsverbot.

Im Urteilsfall durfte das Finanzamt eine 2009 ausgezahlte Kapitalleistung der Apothekerkammer Nordrhein von 350.000 € mit einem Besteuerungsanteil von 58 % erfassen. Das Gericht billigte dem Empfänger der Abfindung aber eine ermäßigte Besteuerung nach der „Fünftelungsregelung“ zu.

Fundstellen:

BFH, Urt. v. 23.10.2013 – X R 3/12; www.bundesfinanzhof.de