Abgeltungsteuer: Nicht jedes Näheverhältnis schließt günstige Zinsbesteuerung aus

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Seit 2009 wird jeder Kapitalertrag, der über den Sparer-Pauschbetrag (801 € bei Singles, 1.602 € bei Verheirateten) hinausgeht, abgeltend mit 25 % besteuert. In bestimmten gesetzlich geregelten Sonderfällen unterliegen Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden etc.) aber nicht dem günstigen Abgeltungsteuersatz, sondern dem in der Regel deutlich höheren persönlichen Steuersatz. Diese Sonderregel wird unter anderem angewendet, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen oder Angehörige sind. Durch diesen gesetzlich vorgesehenen Ausschluss der Abgeltungsteuer sollen missbräuchliche Gestaltungen vermieden werden.

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster führt aber nicht jedes Näheverhältnis zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer zur Besteuerung mit dem progressiven Steuersatz. Vielmehr muss aufgrund der konkreten Umstände des Vertragsverhältnisses und der daran beteiligten Personen das Motiv der Darlehensgewährung genau untersucht werden.

 

Eine missbräuchliche Gestaltung liegt nur vor, wenn der sichere Schluss möglich ist, dass vordergründig das Gefälle zwischen dem progressiven Einkommensteuertarif und dem Abgeltungsteuersatz von 25 % ertragsorientiert ausgenutzt werden soll. Ist das nicht der Fall, sind Darlehensgläubiger und Darlehensschuldner keine „nahestehenden Personen“.

Hinweis:

Bisher ist noch nicht höchstrichterlich entschieden,

  • wie der Begriff der „nahestehenden Person“ auszulegen und
  • ob die Sonderregelung überhaupt verfassungsgemäß

ist. Beim Bundesfinanzhof ist dazu bereits ein Revisionsverfahren anhängig.

Fundstellen:

FG Münster, Urt. v. 20.09.2013 – 4 K 718/13 E, Rev. zugelassen; www.justiz-nrw.de,

FG Baden-Württemberg, Urt. v. 16.04.2013 – 8 K 3100/11, Rev. (BFH: VIII R 35/13); www.justiz-bw.de