Immobilienkauf: Wann auch Bauerrichtungskosten der Grunderwerbsteuer unterliegen

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Sofern Sie ein unbebautes Grundstück erwerben und es anschließend bebauen lassen, können Sie nicht blind darauf vertrauen, dass Grunderwerbsteuer nur auf den reinen Bodenwert anfällt. Denn auch die Bauerrichtungskosten können der Steuer unterliegen, wenn zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Bauvertrag ein rechtlicher oder sachlicher Zusammenhang besteht (einheitlicher Erwerbsgegenstand).

Beispiel: Herr Meier erwirbt in Nordrhein-Westfalen ein Grundstück für 100.000 € und lässt es mit einem Einfamilienhaus bebauen (Baukosten: 250.000 €). Das Finanzamt berechnet die Grunderwerbsteuer zunächst nur auf den reinen Grundstückswert (5 % von 100.000 € = 5.000 €). Nachdem das Finanzamt erfährt, dass Grundstücksverkäufer und Bauunternehmer als Brüder gemeinsam den Verkauf und die Bebauung aus einer Hand angeboten hatten, geht es von einem einheitlichen Erwerbsgegenstand aus. Daher bezieht es auch die Bauerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage ein und erhöht die Steuer um weitere 12.500 € (5 % von 250.000 €).

Bislang hatte der Bundesfinanzhof (BFH) für die Annahme eines einheitlichen Erwerbsvorgangs vorausgesetzt, dass die Zusammenarbeit auf der Veräußererseite für den Grundstückserwerber objektiv erkennbar war. Nach einem neuen Urteil des BFH unterliegen die Bauerrichtungskosten jedoch auch dann der Grunderwerbsteuer, wenn der Erwerber die Kooperation nicht erkennen konnte. Entscheidend ist nach Ansicht der Richter allein, dass ein Zusammenwirken der Personen auf der Veräußererseite aufgrund äußerer Merkmale objektiv festgestellt werden kann. Was der Erwerber selbst erkennen oder nicht erkennen konnte, ist somit unerheblich.

Hinweis: Das Finanzamt kann also auch dann Grunderwerbsteuer auf die Bauerrichtungskosten berechnen, wenn die Veräußererseite im Verborgenen zusammengearbeitet hat und der Grundstückskäufer unwissentlich davon ausgegangen ist, dass er ein unbebautes Grundstück erwirbt und anschließend eigenverantwortlich bebaut.

BFH, Urt. v. 19.06.2013 – II R 3/12; www.bundesfinanzhof.de