Steuertipp: Nachträgliche Übernahme der Schenkungsteuer für eine Schenkung

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Sowohl der Schenker als auch der Beschenkte kann die Schenkungsteuer entrichten. Übernimmt der Schenker die Schenkungsteuer für den Beschenkten, kann dessen Entlastung als steuerbare Zusatzleistung angesehen werden. Daher stellt sich die Frage, ob der dem Beschenkten ursprünglich zugewendete Betrag zuzüglich der übernommenen Schenkungsteuer als steuerpflichtiger Erwerb bewertet werden kann.

Eine Zusammenrechnung von Zuwendung und Steuer kommt nur in Betracht, wenn die Verpflichtung zur Übernahme der Schenkungsteuer schon zum Zeitpunkt der Hauptzuwendung bestanden hat. Darauf weist das Finanzgericht Hessen in einer aktuellen Entscheidung hin. Nur in einem solchen Fall sei der Wert der ursprünglichen Schenkung zu erhöhen. Wenn sich der Schenker aber erst später, nach der Ausführung der Schenkung, zur Übernahme der Schenkungsteuer bereit erklärt, ist das eine zweite, separate Zuwendungsentscheidung.

Fundstellen:

FG Hessen, Urt. v. 19.09.2013 – 1 K 1072/10, Rev. (BFH: II R 40/13); www.lareda.hessenrecht.hessen.de