Gewerbesteuer | Nebeneinander ausgeübte gewerbliche und freiberufliche Tätigkeit

gewerbesteuer | jgp.de

Das wesentliche Merkmal der freiberuflichen Tätigkeit in Abgrenzung von einer gewerblichen Tätigkeit ist die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Freiberuflers. Eine aufgrund eigener Fachkenntnisse eigenverantwortlich ausgeübte Tätigkeit liegt nur vor, wenn Sie über das Erstgespräch hinausgehend durch gelegentliche (Abrechnungs-)Kontrollen bei jedem einzelnen Patienten auf die Behandlung Einfluss nehmen und dazu jeweils selbst zumindest die Anamnese durchführen.

Einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg (FG) zufolge können nebeneinander sowohl eine gewerbliche (z.B. als Praxisinhaber) als auch eine freiberufliche Tätigkeit (z.B. als selbst Behandelnder) ausgeübt werden. Im Streitfall betrieb eine Krankengymnastin eine eigene Praxis. Sie beschäftigte regelmäßig vier bis fünf festangestellte Mitarbeiter. Als es zu einer erheblichen Auftragszunahme kam, verpflichtete sie zusätzlich jeweils drei bis vier Honorarkräfte. Die Praxis verfügte über vier zugelassene Behandlungsräume, wovon ein Raum ausschließlich von der Praxisinhaberin genutzt wurde.

 

Das Finanzamt behandelte sämtliche Einkünfte der Krankengymnastin aus ihrer Praxis als gewerbliche Einkünfte. Nach dem Umfang der Fremdleistungen (Gesamtumsatz rund 300.000 €; Aufwand für Honorarkräfte 100.000 €; Personalkosten über 50.000 €) liege keine eigenverantwortliche Tätigkeit der Krankengymnastin mehr vor. Da weit über die Hälfte der Leistungen nicht unmittelbar von ihr erbracht würden, könne nicht mehr davon gesprochen werden, dass sämtliche Leistungen den vom Bundesfinanzhof geforderten „Stempel der Persönlichkeit“ der Praxisinhaberin trügen.

 

Das FG ist zu dem Ergebnis gekommen, dass bei der Krankengymnastin beide Tätigkeiten steuerlich getrennt zu betrachten sind. Das gilt jedenfalls, wenn eine Trennung - etwa nach den behandelten Patienten - ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist oder der Umfang der Tätigkeiten anhand bekannter Daten geschätzt werden kann. Die Richter nahmen unter Würdigung aller Umstände einen freiberuflichen Anteil von 25 % des Gesamtgewinns an; 75 % des Gesamtgewinns entfielen auf den Gewerbebetrieb.

Fundstellennachweis:

FG Hamburg, Urt. v. 10.09.2013 – 3 K 80/13, NZB (BFH: VIII B 126/13);

www.landesrecht-hamburg.de