Studium | Aufwendungen für Erstausbildung sind keine Betriebsausgaben

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Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium im Rahmen einer Erstausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses sind weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten. Mit dieser Klarstellung hat der Gesetzgeber 2011 auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) reagiert. Die Neufassung des Gesetzes ist rückwirkend für Veranlagungszeiträume ab 2004 anzuwenden.

Hinweis: Die Kosten der erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums sind aber bis zu 6.000 € pro Jahr als Sonderausgaben abziehbar. Dieser Posten kann allerdings nicht in andere Jahre vor- oder zurückgetragen werden. Daher wirkt er sich nur dann steuermindernd aus, wenn im selben Jahr steuerlich relevante Einkünfte erzielt wurden. Da viele Studierende und Azubis keine oder nur niedrige Einkünfte erzielen, bleibt die steuerliche Entlastungswirkung des Sonderausgabenabzugs in den meisten Fällen aus.

Der BFH hält die rückwirkende Neuregelung für verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber habe nur das langjährige und bis 2011 auch vom BFH anerkannte grundsätzliche Abzugsverbot für Kosten der beruflichen Erstausbildung bestätigt. Unter Hinweis auf die 2011 geänderte Rechtsprechung des BFH hatte ein Jurastudent für die Jahre 2004 und 2005 beantragt, die Kosten seines Erststudiums als vorweggenommene Betriebsausgaben ab¬zuziehen. Im Wesentlichen ging es um die Kosten der Wohnung am Studienort. Der BFH hat den Betriebsausgabenabzug abgelehnt.

Hinweis: Bei einem anderen Senat des BFH sind noch Revisionsverfahren anhängig. Darin geht es um die Frage, ob die rückwirkende Nichtberücksichtigung der Kosten einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums im Rahmen einer Erstausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses als Werbungskosten verfassungsgemäß ist.

Fundstellennachweis:

BFH, Urt. v. 05.11.2013 – VIII R 22/12; www.bundesfinanzhof.de,

vgl. z.B. FG Düsseldorf, Urt. v. 14.12.2011 – 14 K 4407/10 F, Rev. (BFH: VI R 2/12); www.justiz.nrw.de