Lipödem | Steuerabzug für Fettabsaugung

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Aufwendungen für die ambulante Fettabsaugung (Liposuktion) infolge eines Lip-/Lymphödems können als medizinisch indizierte Krankheitskosten zwangsläufig sein. Das gilt auch für die damit zusammenhängenden Fahrtkosten und die im Zuge der Operation entstandenen Medikamentenkosten. In diesem Sinne hat das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein im Fall einer Patientin mit ärztlich festgestellter Fettanlagestörung entschieden. Als außergewöhnliche Belastungen sind allerdings nur medizinisch indizierte Aufwendungen berücksichtigungsfähig.

Die Anwendung der diagnostischen oder therapeutischen Verfahren in einem Erkrankungsfall muss hinreichend gerechtfertigt sein. Die Liposuktion dient laut FG jedoch ausschließlich der medizinisch notwendigen Therapie der diagnostizierten Fettanlagestörung. Für neuartige Behandlungsverfahren wie die Liposuktion gilt im Bereich der ambulanten Versorgung ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Dadurch hat die Patientin gegen die gesetzliche Krankenversicherung keinen Anspruch auf Übernahme der Behandlungskosten. Einen Patienten vor einer steuerlichen Geltendmachung der Kostenübernahme für eine Liposuktion auf einen unter Umständen mehrjährigen sozialgerichtlichen Rechtsweg zu verweisen, ist laut FG jedoch unzumutbar.

Hinweis: Dagegen hat das FG Baden-Württemberg den Abzug der Kosten einer Liposuktion als außergewöhnliche Belastungen abgelehnt (vgl. Ausgabe 02/14), wenn die medizinische Indikation nicht durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen wurde. Gegen dieses Urteil ist derzeit ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig.

Fundstellennachweis:

FG Schleswig-Holstein, Urt. v. 14.08.2013 – 5 K 238/12;

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