Altersvorsorge | Beitragsrückgewähr bei Sofortrente unterliegt nicht der Erbschaftsteuer

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Bei Ehepaaren ist diese Fallgestaltung nicht ungewöhnlich: Ein Ehegatte soll mit einer Sofortrente finanziell für das Alter abgesichert werden. Der andere Ehepartner zahlt hierzu einen hohen Einmalbetrag in eine private Rentenversicherung ein. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) stärkt jetzt die Rechte derjenigen, deren Versicherung im Todesfall der versicherten Person eine (anteilige) Beitragsrückgewähr vorsieht.

Im Urteilsfall hatte ein Ehemann für die lebenslange Absicherung seiner Frau 150.000 € in eine private Rentenversicherung eingezahlt. Drei Jahre später verstarb seine Frau, so dass er einen Betrag von 126.000 € (Einmalbetrag abzüglich bereits ausgezahlter Rente) von der Versicherung zurückerhielt. Das Erbschaftsteuerfinanzamt bezog diese Geldsumme in den erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb ein; der Vorgang löste daher eine Mehrsteuer von 13.871 € aus. Der BFH sprach sich jedoch gegen eine Besteuerung aus. Zwischen der verstorbenen Ehefrau und dem Ehemann habe keine Vermögensverschiebung stattgefunden. Entscheidend war für das Gericht, dass der Ehemann den Einmalbetrag vorher selbst in die Rentenversicherung eingezahlt hatte.

Fundstelle: 

BFH, Urt. v. 18.09.2013 – II R 29/11; www.bundesfinanzhof.de