Abzug einer Auslandsspende innerhalb der Europäischen Union

Spenden an eine Empfängerkörperschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU können steuerlich abgezogen werden, wenn die begünstigte Einrichtung die Voraussetzungen der nationalen Rechtsvorschriften für die Gewährung von Steuervergünstigungen erfüllt.

Anmerkung: Der Spendenabzug setzt also u. a. voraus, dass die Anforderungen an die satzungsmäßige Vermögensbindung gewahrt werden. Das dürfte in der Praxis bei Auslandsspenden nur schwer erreicht werden.

Fundstelle:

BFH-Urt. v. 17.9.2013 – I R 16/12 (DW20140507)