Teilerlass der Kirchensteuer bei Abfindungszahlungen bzw. Veräußerungsgewinnen möglich

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Nach der Abgabenordnung können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Dasselbe gilt sinngemäß im Hinblick auf die Kirchensteuer.

 

Über den hiernach zulässigen Steuererlass entscheidet diejenige Stelle, die von der kirchensteuerberechtigten Körperschaft mit dieser Entscheidung betraut worden ist. Dieser Erlass obliegt also den Kirchengemeinden. 

Aufgrund des Beschlusses der Kirchenleitung vom 28.4.1994 ist den Kirchensteuergläubigern empfohlen worden, in Fällen der Tarifvergünstigung bei außerordentlichen Einkünften die darauf entfallende Kirchensteuer – auf Antrag – im Wege einer Einzelfallentscheidung um die Hälfte zu reduzieren.

 

Hierunter fallen Veräußerungsgewinne, Ablösungen von Pensionsrückstellungen, Geschäftsaufgaben, Betriebsverlegungen, Umstellung des Wirtschaftsjahres und Versteuerung von Erfindervergütungen. Damit ist also auch auf Antrag eine Reduktion der Kirchensteuer bei Abfindungszahlungen im Falle des Eintritts in den Vorruhestand oder bei Ausscheiden aus dem Betrieb anlässlich eines Aufhebungsvertrages möglich.

 

Anmerkung: Für den Erlass muss ein Antrag gestellt werden. Ein Rechtsanspruch darauf gibt es jedoch nicht, wie der Bundesfinanzhof bereits mit Urteil 1.7.2009 bestätigte.

Fundstelle: 

BFH-Urt. v. 1.7.2009 – I R 81/08, (DW20140613)