Haben Sie die Anschaffungs- und Finanzierungskosten für ein Gebäude getragen, das nicht in Ihrem Eigentum steht, das Sie aber betrieblich nutzen? Dann können Sie Abschreibungen sowie Schuldzinsen gewinnmindernd geltend machen, auch wenn das Gebäude zum Beispiel Ihrem Ehepartner gehört. Ausschlaggebend ist nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf nicht, dass Sie Eigentümer des Wirtschaftsguts sind, sondern dass Sie die Aufwendungen in Ihrem betrieblichen Interesse tragen. Für den Betriebsausgabenabzug ist nur maßgeblich, dass Sie tatsächlich die Zins- und Tilgungsleistungen erbringen.
Sie können diese Kosten selbst dann gewinnmindernd absetzen, wenn sie vom gemeinsamen (Ehegatten-)Konto erbracht werden.
Dieses Konto sollte sich wirtschaftlich Ihrer Sphäre zuordnen lassen, weil es sich beispielsweise fast ausschließlich aus der Zufuhr Ihrer Mittel speist. Das ist etwa denkbar, wenn auf das gemeinsame Konto Ihre sämtlichen Betriebseinnahmen fließen und Sie sämtliche Aufwendungen für die Immobilie in Fremdeigentum alleine getragen haben.
Fundstelle:
FG Düsseldorf, Urt. v. 12.02.2014 – 7 K 407/13 E, Rev. (BFH: VIII R 10/14); www.justiz.nrw.de