Abfärbung | Mitunternehmerrisiko bei gemeinschaftlich betriebener Ärztepraxis

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Grundsätzlich üben Sie als Arzt mit eigener Niederlassung eine freiberufliche Tätigkeit aus. Das ist auch der Fall, wenn Sie mit anderen ärztlichen Berufsträgern zwecks gemeinsamer Berufsausübung eine Gemeinschaftspraxis als GbR betreiben. Der einzelne Gesellschafter gilt als Mitunternehmer und muss

  • zum einen Mitunternehmerinitiative (z.B. Beteiligung an wesentlichen Unternehmensentscheidungen) entfalten können und
  • zum anderen Mitunternehmerrisiken (z.B. Gewinn- und Verlustbeteiligung) tragen.

 

Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, besteht bei einer Personengesellschaft aus Angehörigen der freien Berufe die Gefahr, dass sie aufgrund der gewerblichen Abfärbung in vollem Umfang gewerbesteuerpflichtig wird.

 

In einem Fall, mit dem sich das Finanzgericht Düsseldorf (FG) auseinandergesetzt hat, hatten zwei Augenärzte eine Ärztin als weitere Gesellschafterin in ihre GbR aufgenommen. Sie war eigenverantwortlich tätig, aber nicht am Gewinn und an den stillen Reserven der Gemeinschaftspraxis beteiligt.

 

Das FG hat entschieden, dass die GbR keine Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Die neu aufgenommene Augenärztin sahen die Richter trotz ihrer Gesellschafterstellung nicht als Mitunternehmerin an. Vor allem aufgrund einer besonderen Gewinnverteilungsabrede habe sie nicht in ausreichendem Umfang Mitunternehmerrisiko getragen. Die Tätigkeit der GbR beurteilte das FG im Hinblick auf die durch die Augenärztin eigenverantwortlich behandelten Patienten nicht mehr als aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich.

Allerdings kommt es durch die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer weitgehend zu einer Neutralisierung; insofern hält sich der steuerliche Schaden in Grenzen.

Hinweis: Ein solches Modell, bei dem ein nicht am Unternehmen beteiligter Kollege in die gemeinsame Praxis aufgenommen wurde, hat nicht nur eine steuerliche Komponente. Die Gesellschafter sind der Gefahr von Honorarrückforderungen der Krankenversicherung, von Disziplinarverfahren und von Strafverfahren wegen Abrechnungsbetrugs ausgesetzt.

Fundstelle: 

FG Düsseldorf, Urt. v. 19.09.2013 – 11 K 3969/11 G, Rev. (BFH: VIII R 62/13); www.justiz.nrw.de