Investitionsabzugsbetrag | Ausgleich von Gewinnerhöhungen nach einer Außenprüfung

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Für die künftige Anschaffung eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens können Sie - mit steuersenkender Wirkung - einen Investitionsabzugsbetrag bilden. Die Investition müssen Sie bis zum Ende des dritten auf das Abzugsjahr folgenden Wirtschaftsjahres tätigen.

 

Der Investitionsabzugsbetrag darf laut Finanzgericht Niedersachsen (FG) auch zu dem Zweck gebildet werden, Gewinnerhöhungen aufgrund einer Außenprüfung auszugleichen. Weil die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags ein Wahlrecht darstellt, können Sie es bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft derjenigen Steuerfestsetzung oder Gewinnfeststellung ausüben, auf die es sich auswirkt. Unter diesem Aspekt besteht laut FG kein Hinderungsgrund, den Investitionsabzugsbetrag erstmals in der Außenprüfung geltend zu machen.

Nach Ansicht der Richter spricht auch nichts dagegen, wenn das begünstigte Wirtschaftsgut zu dem Zeitpunkt, zu dem der Investitionsabzugsbetrag erstmals geltend gemacht wird, schon angeschafft worden ist. Das Merkmal der „künftigen“ Anschaffung sei nach den Verhältnissen zum Schluss des Wirtschaftsjahres zu beurteilen, für das der Abzugsbetrag geltend gemacht werde.

Beispiel: Eine Betriebsprüfung im Jahr 2014 führt für das Jahr 2012 zu einem Mehrergebnis von insgesamt 20.000 €. Im Gegenzug bildet der Arzt einen Investitionsabzugsbetrag für eine im Jahr 2013 gekaufte Praxiseinrichtung, die 50.000 € gekostet hat. Durch die Minderung um (40 % von 50.000 € =) 20.000 € wird das Mehrergebnis von 20.000 € aus dem Jahr 2012 ausgeglichen. Diese Vorgehensweise für 2012 im Jahr 2014 ist erlaubt, auch wenn der Arzt die Praxiseinrichtung schon 2013 angeschafft hat.

 

Hinweis: Das Finanzamt hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt. Jetzt hat der Bundesfinanzhof das letzte Wort. Er wird entscheiden, ob die nachträgliche Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags zum Ausgleich von Gewinnerhöhungen aufgrund einer Außenprüfung zulässig ist.

Fundstelle: 

FG Niedersachsen, Urt. v. 18.12.2013 – 4 K 159/13, Rev. (BFH: IV R 9/14); www.rechtsprechung.niedersachsen.de