Fortbildungskosten | Aufwand für den Shaolin-Kurs einer Zahnärztin ist keine Betriebsausgabe

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Eine Zahnärztin und Heilpraktikerin hatte an Shaolin-Kursen auf Mallorca teilgenommen, die von der Bundeszahnärztekammer anerkannt und mit Ausbildungspunkten versehen sind. Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass sie ihre Aufwendungen für die Teilnahme an den Kursen nicht als Betriebsausgaben abziehen kann.

Auch wenn die lehrgangsmäßige Organisation einer Fortbildungsveranstaltung für eine berufliche Veranlassung sprechen kann, muss nicht jede von einem Fachverband organisierte Reise betrieblich veranlasst sein. Im Streitfall ließ sich den Veranstaltungsunterlagen nach Ansicht der Richter nicht entnehmen, dass sie einen ausschließlich fachlichen Charakter hatten. Die beschriebenen Inhalte waren sehr allgemein gehalten und betrafen Techniken, um die physische und psychische Gesundheit im Allgemeinen zu verbessern. Dass hieraus Vorteile für den Betrieb einer Zahnarztpraxis gezogen werden können, bestreiten die Richter zwar nicht, entsprechende Inhalte können aber im Privatleben in erheblichem Umfang von Nutzen sein. Sie gingen daher davon aus, dass die Fortbildungsreise zu einem nennenswerten Anteil auch privat motiviert war.

 

Reisekosten gelten nur dann als betrieblich veranlasst, wenn die Befriedigung privater Interessen nahezu ausgeschlossen ist. Für den Nachweis der beruflichen Veranlassung tragen Sie die Beweislast. Das Gesetz verbietet zwar den Abzug von Aufwendungen für die Lebensführung von den Einkünften, ein absolutes Aufteilungs- und Abzugsverbot besteht aber nicht. Daher können gemischt - privat und betrieblich - veranlasste Kosten aufgeteilt werden, wenn es einen sachgerechten Aufteilungsmaßstab gibt. Lässt sich eine Fortbildungsreise sinnvoll in verschiedene (Teil-) Abschnitte aufteilen, können Kosten teilweise als Betriebsausgaben abziehbar sein.

Hinweis: Wenn das Finanzamt Ihre Kosten einer Fortbildungsveranstaltung nicht als Betriebsausgaben anerkennt, sollten Sie den beruflichen Nutzen konkret darlegen. Helfen können hierbei eine Teilnehmerliste, die einen ähnlichen beruflichen Hintergrund der anderen Teilnehmer verdeutlicht, sowie ein Zeit- und Inhaltsplan der Fortbildung.

Fundstelle:

FG Köln, Urt. v. 14.11.2013 – 10 K 1356/13; www.justiz.nrw.de