Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung

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Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 13.6.2014 das Rentenpaket gebilligt. Es weitet die Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus. Diese können dadurch – unter weiteren Voraussetzungen – bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine abschlagfreie Altersrente ab Vollendung des 63. Lebensjahres beziehen. Die Möglichkeit, vorzeitig abschlagfrei in Rente zu gehen, besteht ab dem 1.7.2014.

Voraussetzung für die abschlagfreie Rente: Grundsätzlich sind 45 Jahre Pflichtbeiträge aus Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit erforderlich. Ab 1.7.2014 können aber nur Arbeitnehmer mit 63 in Rente gehen, die vor dem 1.1.1953 geboren sind. Wurde der Mitarbeiter später geboren, steigt die Altersgrenze pro Jahrgang um jeweils 2 Monate an. In Zukunft kann die abschlagfreie Rente immer 2 Jahre vor der regulären Altersrente in Anspruch genommen werden.

 

Der Renteneintritt ist freiwillig: Eine Pflicht, in den Ruhestand zu gehen, kann vom Arbeitgeber nicht hergeleitet werden. Dass ein Mitarbeiter mit 63 abschlagfrei in Rente gehen könnte, berechtigt den Arbeitgeber aber nicht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Will der Arbeitnehmer in Rente gehen, muss er kündigen oder sich mit seinem Arbeitgeber auf einen Aufhebungsvertrag einigen.

 

Bessere Anspruchsvoraussetzungen: Kurzzeitige Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit (Bezug von Arbeitslosengeld I), Zeiten der Pflege, sofern Versicherungspflicht bestand, Erziehung von Kindern bis zum 10. Lebensjahr sowie Schlechtwetter-, Insolvenz- oder Kurzarbeitergeld werden angerechnet. Nicht berücksichtigt werden Zeiten mit Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II (Hartz IV), da es sich hierbei um Fürsorgeleistungen handelt und nicht um Versicherungsleistungen. Um Frühverrentungen zu vermeiden, werden Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs in den letzten 2 Jahren vor der abschlagfreien Rente ab 63 nicht mehr mitgezählt. Eine Ausnahme ist jedoch für Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs vorgesehen, die durch eine Insolvenz oder eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht wurden. Denn in diesen Fällen liegt typischerweise keine missbräuchliche Frühverrentung vor.

 

Hinzuverdienst: Höchstens 450 € im Monat dürfen Rentner, die mit 63 in Rente gehen, hinzuverdienen. Verdienen sie mehr, wird die Rente nur als Teilrente in Höhe von zwei Drittel, ein Halb oder ein Drittel ausbezahlt. Unbegrenzt hinzuverdienen dürfen Rentner erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze.

 

Erziehungsleistung besser anerkannt: Zudem wird mit dem Rentenpaket die Erziehungsleistung von Müttern und Vätern, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, in der Rente stärker als bisher anerkannt. Die anrechenbaren Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder erhöhen sich für diese Eltern um 12 Monate. Auch Menschen mit verminderter Erwerbsfähigkeit sichert das Gesetz besser ab. Diese sollen zukünftig so gestellt sein, als ob sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen 2 Jahre länger weitergearbeitet hätten.

Fundstelle: BR PM v. 13.6.2014 (DW20140815)