Grenzgänger | Mehrtägige Rufbereitschaft bei Krankenhauspersonal in der Schweiz

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Nach den Doppelbesteuerungs-abkommen mit Frankreich, Österreich und der Schweiz gelten für sogenannte Grenzgänger Besonderheiten. Grenzgänger sind Arbeitnehmer, die im Grenzgebiet eines Staates wohnen, aber im Grenzgebiet des Nachbarlandes tätig sind. Sie begeben sich regelmäßig morgens über die Grenze zur Arbeitsstätte und kehren abends wieder zu ihrem Wohnsitz zurück. Das Besteuerungsrecht für Grenzgänger steht dem Wohnsitzstaat zu.

Für Grenzgänger zwischen Deutschland und der Schweiz gilt darüber hinaus Folgendes: Der Tätigkeitsstaat darf eine Quellensteuer von 4,5 % des Bruttolohns erheben. Diese Quellensteuer wird im Wohnsitzstaat angerechnet. Die Begrenzung dieser durch Abzug erhobenen Steuer auf 4,5 % setzt voraus, dass der Arbeitnehmer eine Ansässigkeitsbescheinigung seiner zuständigen Finanzbehörde vorlegt.


Grenzgänger ist grundsätzlich nur, wer täglich nach Arbeitsende zu seinem Wohnort zurückkehrt. Die Verständigungsvereinbarung mit der Schweiz sieht aber eine Ausnahme von diesem Grundsatz vor: Auch wer während des gesamten Jahres aufgrund seiner Arbeitsausübung an mehr als 60 Arbeitstagen nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt, gilt noch als Grenzgänger.


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit dem „Pikettdienst“ außerhalb des Betriebs auseinandergesetzt. Dabei schließt sich an eine „reguläre“ Tagesschicht in einem Krankenhaus nachts an einzelnen Wochentagen oder an Wochenenden unmittelbar eine Rufbereitschaft an. Schließt sich daran wiederum unmittelbar eine weitere „reguläre“ Tagesschicht an, geht der BFH von nur einem einzelnen Nichtrückkehrtag aus. Das gilt auch, wenn sich die Arbeitsausübung tatsächlich über eine oder sogar mehrere Tagesgrenzen hinaus erstreckt hat. Unbeachtlich ist, ob die Rufbereitschaft im arbeitsrechtlichen Sinne als Arbeitszeit anzusehen ist. Entscheidend ist allein die arbeitsvertragliche Verpflichtung hierzu.


Dieses Urteil wurde dem klagenden Arbeitnehmer, einem in Deutschland wohnenden Chefarzt einer Schweizer Klinik, zum Verhängnis. Durch die Sichtweise des BFH erreichte er nicht die erforderliche Zahl von Nichtrückkehrtagen. Konsequenz: Er musste sein Gehalt in Deutschland versteuern (was er nicht wollte).

Fundstelle: 

BFH, Urt. v. 13.11.2013 – I R 23/12; www.bundesfinanzhof.de