Nachträgliche Schuldzinsen | Einkünfteerzielungsabsicht

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Verluste aus einem Mietobjekt können Sie nur dann steuermindernd absetzen, wenn Sie die Absicht haben, Einkünfte zu erzielen. Auch der Abzug nachträglicher Schuldzinsen ist an die Einkünfteerzielungsabsicht geknüpft, wie ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt. Ein Arzt hatte 1999 eine Gaststätte mit sieben Ferienwohnungen gekauft. Nachdem sein Mieter im Jahr 2003 insolvent geworden war, schrieb der Arzt mit der Immobilie nur noch rote Zahlen. In der Folgezeit versuchte er daher parallel zu weiteren Vermietungsbemühungen, das Objekt zu verkaufen. Daraufhin erkannte das Finanzamt seine Vermietungsverluste ab 2003 nicht mehr an - zu Recht, wie der BFH entschieden hat:

Ein Vermieter kann keine nachträglichen Schuldzinsen abziehen, sofern er seine Einkünfteerzielungsabsicht schon vor dem Verkauf der Immobilie aufgegeben hatte. Allerdings konnte der BFH diesen Sachverhalt nicht abschließend klären. Denn das Finanzgericht hatte die Einkünfteerzielungsabsicht fehlerhaft für das gesamte Gebäude statt für jeden vermieteten Gebäudeteil einzeln geprüft. Diese Prüfung muss es nun in einem zweiten Rechtsgang nachholen.

 

HINWEIS

Gegenüber dem Finanzamt können Sie Ihre Einkünfteerzielungsabsicht belegen, indem Sie Ihre nachhaltigen Vermietungsbemühungen dokumentieren. Geeignet sind etwa ein Maklerauftrag und Vermietungsanzeigen in der Zeitung oder im Internet.

Fundstelle:

BFH, Urt. v. 21.01.2014 – IX R 37/12; www.bundesfinanzhof.de